§ 98 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 98 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft nimmt folgende Aufgaben wahr
1. Überwachung der Einhaltung des Beschleunigungsgebotes;
2. Überwachung der Zeiträume, innerhalb deren Vorverfahren gegen bekannte Täterschaft zum Abschluss gebracht werden;
3. Prüfung des ihr von der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft einmal jährlich erstatteten Rückständeberichts. Darin sind alle Verfahren aufzuführen, deren Einleitung mehr als sechs Monate zurückliegt;
4. Überprüfung von Geschäftsprozessen und Organisationsfragen;
5. Prüfungen im Auftrag des Regierungsrates.
2. Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft kann die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft hinsichtlich der Behebung festgestellter genereller Mängel beraten.
3. Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft berichtet dem Regierungsrat jährlich über ihre Tätigkeiten und Feststellungen und stellt Anträge.
4. Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft ist berechtigt
1. von den Mitgliedern der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Auskunft zu verlangen;
2. sich nach Rücksprache mit dem Regierungsrat durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen;
3. Einblick in sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft zu nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
5. Bei Differenzen über die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse stellt die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft dem Regierungsrat Antrag. Die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme.