§ 97 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 97 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Zur Wahrnehmung der Aufsicht wählt der Regierungsrat auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Diese konstituiert sich selbst und verfügt über ein ständiges Sekretariat.
2. Wählbar in die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft sind aufgrund ihrer charakterlichen Integrität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und ihrer fachlichen Qualifikation geeignete Personen.
3. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft ist
1. die Mitgliedschaft im Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt;
2. die Mitgliedschaft im Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt;
3. die Tätigkeit als Gerichtspräsidentin, Gerichtspräsident, Richterin, Richter, Gerichtsschreiberin und Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts, Strafgerichts sowie Jugendgerichts des Kantons Basel-Stadt;
4. die Tätigkeit in einer Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Stadt gemäss Art. 12 StPO und Art. 6 JStPO;
5. sowie wer regelmässig im Kanton Basel-Stadt als Parteivertretung in Strafverfahren tätig ist.
4. Die Mitglieder der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft unterliegen dem Amtsgeheimnis. Sie legen ihre Interessenbindungen in sinngemässer Anwendung von § 60 offen. Die Offenlegungspflichten bestehen gegenüber dem Regierungsrat, der für die Publikation der Interessenbindungen besorgt ist.
5. Sie werden vom Regierungsrat nach den entsprechenden Bestimmungen entschädigt.