§ 95 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 95 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt führt die Staatsanwaltschaft. Ihr oder ihm sind die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und das übrige Personal unterstellt.
2. Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für
1. die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen;
2. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung im Erwachsenenbereich;
3. den Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen und effizienten Organisation;
4. den wirksamen und ökonomischen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln.
3. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt ist verantwortlich für
1. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung im Jugendbereich;
2. den Vollzug von im Jugendbereich ausgesprochenen Sanktionen;
3. den wirksamen und ökonomischen Einsatz von Personal sowie Finanz- und Sachmitteln;
4. die Präventionsarbeit zur Verhinderung von Jugendkriminalität.
4. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bilden die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft.
5. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft.