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§ 94 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Staatsanwaltschaft - Aufgaben und Zuständigkeit
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§ 94 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft stellen nach den Vorschriften von StPO und JStPO die Verfolgung von Straftaten im Kanton Basel-Stadt sicher und leisten Rechtshilfe.

2. Die Jugendanwaltschaft leistet Präventionsarbeit zur Verhinderung von Jugendkriminalität und besorgt den Vollzug von in ihrem Bereich ausgesprochenen Sanktionen.

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