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§ 93 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Appellationsgericht - Besetzung des Spruchkörpers - Einzelgericht
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§ 93 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Das Einzelgericht des Appellationsgerichts ist zuständig für

1. Entscheide als Beschwerdeinstanz gemäss StPO, JStPO und JStVG mit Ausnahme der Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide (Art. 363 StPO) gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 4. Die Verfahrensleitung kann in Fällen von besonderer Tragweite anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet;

2. Entscheide gemäss dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;

3. Entscheide nach Art. 356 Abs. 2 ZPO;

4. Entscheide nach Art. 179 Abs. 2 und 3, 180 Abs. 3, 183 Abs. 2 und 3, 184 Abs. 2, 185, 193 Abs. 1 und 2 sowie Art. 194 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987;

5. Entscheide als Gericht nach dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007.

2. Für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 1 sinngemäss Anwendung.

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