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§ 92 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Appellationsgericht - Besetzung des Spruchkörpers - Dreiergericht
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§ 92 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Ein Dreiergericht des Appellationsgerichts ist zuständig für

1. Berufungen gegen Urteile der Dreiergerichte für Strafsachen und des Einzelgerichts in Strafsachen;

2. Vorprüfungen der Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts gemäss Art. 412 StPO;

3. Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts oder eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts;

4. Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts gemäss Art. 363 StPO betreffend

a) Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB;

b) Verlängerung der stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB;

c) Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB;

d) Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1-3 und Abs. 6 StGB;

e) Verwahrung bei ernsthafter Rückfallgefahr im Moment des Aufhebungsentscheids gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB;

f) Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe oder einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63b Abs. 2, 3 und 5 StGB;

g) bedingte Entlassung aus dem (vorausgehenden) Strafvollzug in Verwahrungsfällen gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB;

h) Verlängerung der probezeit bei bedingter Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64a Abs. 2 StGB;

i) Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64a Abs. 3 StGB;

j) nachträgliche Änderung der Verwahrung oder der Freiheitsstrafe in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB.

5. Berufungen gegen Urteile des Jugendgerichts (Art. 7 Abs. 3, 39 und 40 JStPO);

6. Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz nicht eine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat, sowie für Beschwerden gemäss Art. 319 ZPO;

7. Beschwerden und Revisionsgesuche gegen Schiedssprüche (Art. 390, 396 ZPO);

8. Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit (Art. 356 Abs. 1 ZPO);

9. Tarifierung von Anwaltsrechnungen;

10. Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen;

11. Verwaltungsrekurse, die dem Verwaltungsgericht durch die Gesetzgebung zugewiesenen werden, unter Vorbehalt von § 91 Ziff. 6;

12. Aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte;

13. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.

2. Für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.

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