§ 92 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 92 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Ein Dreiergericht des Appellationsgerichts ist zuständig für
1. Berufungen gegen Urteile der Dreiergerichte für Strafsachen und des Einzelgerichts in Strafsachen;
2. Vorprüfungen der Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts gemäss Art. 412 StPO;
3. Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts oder eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts;
4. Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts gemäss Art. 363 StPO betreffend
a) Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB;
b) Verlängerung der stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB;
c) Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB;
d) Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1-3 und Abs. 6 StGB;
e) Verwahrung bei ernsthafter Rückfallgefahr im Moment des Aufhebungsentscheids gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB;
f) Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe oder einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63b Abs. 2, 3 und 5 StGB;
g) bedingte Entlassung aus dem (vorausgehenden) Strafvollzug in Verwahrungsfällen gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB;
h) Verlängerung der probezeit bei bedingter Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64a Abs. 2 StGB;
i) Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64a Abs. 3 StGB;
j) nachträgliche Änderung der Verwahrung oder der Freiheitsstrafe in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB.
5. Berufungen gegen Urteile des Jugendgerichts (Art. 7 Abs. 3, 39 und 40 JStPO);
6. Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz nicht eine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat, sowie für Beschwerden gemäss Art. 319 ZPO;
7. Beschwerden und Revisionsgesuche gegen Schiedssprüche (Art. 390, 396 ZPO);
8. Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit (Art. 356 Abs. 1 ZPO);
9. Tarifierung von Anwaltsrechnungen;
10. Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen;
11. Verwaltungsrekurse, die dem Verwaltungsgericht durch die Gesetzgebung zugewiesenen werden, unter Vorbehalt von § 91 Ziff. 6;
12. Aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte;
13. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt.
2. Für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 2 sinngemäss Anwendung.