§ 91 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 91 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Eine Kammer des Appellationsgerichts ist zuständig
1. Als Berufungsgericht über Urteile des Strafgerichts, gegen die die Berufung gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig ist; vorbehalten bleiben die durch ein Dreiergericht zu erledigenden Fälle;
2. als Berufungsgericht über Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts gemäss Art. 410 ff. StPO; vorbehalten bleibt die durch ein Dreiergericht vorzunehmende Vorprüfung gemäss Art. 412 StPO;
3. für Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz eine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat;
4. für Entscheide gemäss Art. 8 ZPO;
5. als Verfassungsgericht;
6. als Verwaltungsgericht in den durch Gesetz zugewiesenen Verwaltungsrekursen und Verwaltungsbeschwerden, soweit die Präsidentin oder der Präsident der öffentlich-rechtlichen Abteilung dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet;
7. als einzige kantonale Instanz in den durch Gesetz übertragenen Fällen unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Dreiergerichts und des Einzelgerichts; für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 3 sinngemäss Anwendung.