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§ 90 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Appellationsgericht - Besondere Aufgaben
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§ 90 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Das Appellationsgericht als Gesamtgericht hat folgende besonderen Aufgaben

1. Es nimmt die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen vor;

2. es genehmigt die gesetzlich vorgesehenen Reglemente der unteren Gerichte;

3. es beaufsichtigt die unteren Gerichte unter Wahrung der gerichtlichen Unabhängigkeit der beaufsichtigten Instanzen; die Aufsicht erfolgt durch Beschlüsse und Weisungen;

4. es nimmt periodische Visitationen der unteren Instanzen vor und nimmt deren Berichte über ihre Geschäftsführung entgegen.

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