§ 9 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 9 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Der Gerichtsrat vertritt die Gerichte im Rahmen seiner Kompetenzen gegenüber dem Grossen Rat und dem Regierungsrat.
2. Der Gerichtsrat hat folgende Aufgaben
1. Er erstellt das Budget und die Rechnung für die Ausgaben der Gerichte und leitet diese dem Regierungsrat weiter, der sie unverändert in das kantonale Budget bzw. in den kantonalen Jahresbericht übernimmt, und nimmt gegenüber dem Grossen Rat dazu Stellung.
2. Er stellt die ihm von den Gerichten eingereichten Jahresberichte zuhanden des Grossen Rates zusammen und berichtet gleichzeitig über seine eigene Tätigkeit.
3. Er ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die strategischen Leitlinien in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Informatikmanagement und, soweit diesbezüglich eine einheitliche Regelung an den Gerichten erforderlich ist, Personalwesen. Er erlässt die dafür notwendigen Reglemente.
4. Er entscheidet über die Einreihung der Stellen sowie ad personam-Einreihungen der Gerichte.
5. Er erlässt ein Reglement über die Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen sowie Sachverständigen.
6. Er erlässt ein Reglement über das Dolmetscherwesen.
7. Er ist zuständig für den Erlass der weiteren ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente.
8. Er stellt den allgemeinen Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat sicher.
9. Er erfüllt die weiteren, ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben.