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§ 89 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Appellationsgericht - Organisatorische Gliederung
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§ 89 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Das Appellationsgericht gliedert sich in folgende drei Abteilungen

1. Zivilrecht;

2. Strafrecht;

3. Öffentliches Recht.

2. Die Präsidienkonferenz wählt aus ihrer Mitte die Abteilungspräsidien sowie deren Stellvertretung für eine Amtsdauer; Wiederwahl ist zulässig.

3. Im Übrigen regelt die Präsidienkonferenz die Mitwirkung der Präsidentinnen und Präsidenten in den einzelnen Abteilungen.

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