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CH-BS
§ 89 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Appellationsgericht - Organisatorische Gliederung
§ 89 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Das Appellationsgericht gliedert sich in folgende drei Abteilungen
1. Zivilrecht;
2. Strafrecht;
3. Öffentliches Recht.
2. Die Präsidienkonferenz wählt aus ihrer Mitte die Abteilungspräsidien sowie deren Stellvertretung für eine Amtsdauer; Wiederwahl ist zulässig.
3. Im Übrigen regelt die Präsidienkonferenz die Mitwirkung der Präsidentinnen und Präsidenten in den einzelnen Abteilungen.