154.100
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CH-BS
§ 87 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Appellationsgericht - Bestand
§ 87 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Das Appellationsgericht besteht aus fünf Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 100 Stellenprozent, zwei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent, einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 70 Stellenprozent und einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 60 Stellenprozent sowie aus mindestens 14 Richterinnen und Richtern.