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§ 86 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Gericht für fürsorgerische Unterbringungen - Besetzung des Spruchkörpers
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§ 86 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Das Gericht entscheidet als Dreiergericht. Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat den Vorsitz inne. Weiter wirken je eine Richterin oder ein Richter aus dem Bereich der Medizin und aus einem der übrigen Fachbereiche nach § 17 mit. Ist der angefochtene Entscheid von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergangen, ist eine abweichende Zusammensetzung des Dreiergerichts möglich.

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