154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 85 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Gericht für fürsorgerische Unterbringungen - Zuständigkeit
§ 85 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen beurteilt Beschwerden gegen Entscheide im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung von Erwachsenen einschliesslich der in Art. 439 ZGB genannten Fälle sowie der Entscheidungen gemäss §§ 14 und 15 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) vom 12. September 2012.