§ 84 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 84 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens 20 Richterinnen und Richtern.
2. Das Pensum der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt 50 Stellenprozent; auf Antrag des Gerichtsrats kann der Grosse Rat das Pensum auf bis zu 70 Stellenprozent erhöhen.
3. Die Präsidentin oder der Präsident hat eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter sowie eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter oder mehrere weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die aus den Reihen der Richterinnen und Richter vom Gericht für fürsorgerische Unterbringungen gewählt werden.
4. Wählbar als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.