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§ 83 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Sozialversicherungsgericht - Besetzung des Spruchkörpers
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§ 83 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Das Gericht entscheidet als Dreiergericht unter dem Vorsitz einer Präsidentin oder eines Präsidenten.

2. Einfache Fälle entscheidet eine Präsidentin oder ein Präsident als Einzelgericht.

3. In schwierigen Fällen kann die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter anordnen, dass das Gericht um zwei weitere Richterinnen oder Richter erweitert wird.

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