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§ 8 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Justizverwaltung - Zusammensetzung des Gerichtsrats
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§ 8 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Der Gerichtsrat ist das gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgan.

2. Der Gerichtsrat setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts, den Vorsitzenden Präsidentinnen oder Vorsitzenden Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafgerichts. Die Vertretung des Strafgerichts nimmt auch die Interessen des Jugendgerichts und die Vertretung des Appellationsgerichts jene des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen wahr.

3. Den Vorsitz führt die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts oder deren bzw. dessen Stellvertretung.

4. Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts und die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts führen das Sekretariat des Gerichtsrats, unterstützen diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und nehmen in der Regel an den Sitzungen des Gerichtsrats mit beratender Stimme teil. Der Gerichtsrat kann zu seinen Sitzungen weitere Gerichtspersonen mit beratender Stimme beiziehen.

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