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§ 79 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Strafgericht, Jugendgericht - Besetzung des Spruchkörpers - Im Allgemeinen
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§ 79 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Zur Beurteilung aller Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, sind zuständig die Kammer, das Dreiergericht sowie das Einzelgericht des Strafgerichts.

2. Die Zuständigkeit richtet sich nach der zu erwartenden Strafe oder Massnahme. Ob eine Sache der Kammer, dem Dreiergericht oder dem Einzelgericht zuzuweisen ist, entscheidet die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter.

3. Es können verhängen

1. die Kammer des Strafgerichts: alle Strafen und Massnahmen;

2. das Dreiergericht: Busse, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (Art. 34-55 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB] vom 21. Dezember 1937), therapeutische Massnahmen (Art. 56-63b StGB) und andere Massnahmen (Art. 66-73 StGB);

3. als Einzelgericht die Präsidentinnen und die Präsidenten: Busse, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten (Art. 34-55 StGB), therapeutische Massnahmen (Art. 56-63b StGB mit Ausnahme von Art. 59 Abs. 3 StGB) und andere Massnahmen (Art. 66-73 StGB).

4. Ergibt sich in der Verhandlung der Kammer oder des Dreiergerichts, dass die Strafsache in die Zuständigkeit eines Spruchkörpers mit beschränkterer Zuständigkeit fallen würde, so ist die Sache dennoch zu beurteilen.

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