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§ 78 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Strafgericht, Jugendgericht - Anordnung von Zwangsmassnahmen
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§ 78 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts gemäss StPO (Art. 18 Abs. 1 StPO) wird im Turnus von den Präsidentinnen oder den Präsidenten als Einzelgericht übernommen.

2. Für Entscheide über Zwangsmassnahmen gegen Jugendliche amtiert in der Regel ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Zwangsmassnahmengericht und entscheidet als Einzelgericht.

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