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§ 77 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Strafgericht, Jugendgericht - Zuständigkeit
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§ 77 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Das Strafgericht ist für die erstinstanzliche Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig, auf die die StPO Anwendung findet, soweit es das Gesetz vorsieht.

2. Das Jugendgericht ist für die Beurteilung der Angelegenheiten zuständig, auf die die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009 und das Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) vom 13. Oktober 2010 Anwendung finden, soweit es das Gesetz vorsieht.

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