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§ 76 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Strafgericht, Jugendgericht - Bestand - Jugendgericht
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§ 76 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Das Jugendgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens sechs Richterinnen und Richtern.

2. Das Pensum der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt 30 Stellenprozent; auf Antrag des Gerichtsrats kann der Grosse Rat das Pensum auf bis zu 50 Stellenprozent erhöhen.

3. Das Jugendgerichtspräsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie aus einer ersten und einer zweiten Stellvertreterin bzw. aus einem ersten und einem zweiten Stellvertreter, die aus den Reihen der Richterinnen und Richter vom Jugendgericht gewählt werden.

4. Wählbar als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt.

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