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§ 75 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Strafgericht, Jugendgericht - Bestand - Strafgericht
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§ 75 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Das Strafgericht besteht aus sieben Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 100 Stellenprozent, drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent, einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 85 Stellenprozent und einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 80 Stellenprozent sowie aus mindestens 30 Richterinnen und Richtern.

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