154.100
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CH-BS
§ 74 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Zivilgericht - Arbeitsgericht - Besetzung des Spruchkörpers
§ 74 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Das Arbeitsgericht entscheidet als Dreiergericht.
2. Eine Präsidentin oder ein Präsident führt den Vorsitz und bezeichnet unter Berücksichtigung der Natur des Streitfalls jeweils für den einzelnen Fall die Richterinnen und Richter aus derjenigen Berufsgruppe, der die Parteien angehören.
3. Je eine Richterin oder ein Richter muss auf Vorschlag der Arbeitgeberinnen- oder Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmerseite gewählt sein.