154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 73 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Zivilgericht - Arbeitsgericht - Zuständigkeit
§ 73 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Das Arbeitsgericht entscheidet Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.
2. Es steht den Parteien frei, das Arbeitsgericht auch bei einem höheren Streitwert als zuständig zu vereinbaren.