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§ 72 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Zivilgericht - Arbeitsgericht - Bestand
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§ 72 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Das Arbeitsgericht besteht aus den Präsidentinnen und Präsidenten des Zivilgerichts und aus je mindestens sechs Richterinnen und Richtern für jede Berufsgruppe.

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