§ 71 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 71 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Für Verfahren vor dem Zivilgericht zuständig sind
1. das Einzelgericht
a. im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000 sowie in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 lit. b bis d ZPO unabhängig vom Streitwert;
b. für alle summarischen Verfahren unabhängig vom Streitwert;
2. das Dreiergericht
a. im vereinfachten Verfahren in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 lit. a und e ZPO unabhängig vom Streitwert, soweit nicht das Arbeitsgericht zuständig ist;
b. im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über Fr. 30'000 bis Fr. 100'000 sowie in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten;
3. die Kammer des Zivilgerichts
a. im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.
2. Für die besonderen eherechtlichen Verfahren (Art. 271 ff. ZPO), die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 295 ff. ZPO) sowie die Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (Art. 305 ff. ZPO) sind zuständig
1. das Einzelgericht
a. bei umfassender Einigung in der Sache;
b. in einfachen Fällen ohne umfassende Einigung in der Sache, sofern nicht eine Partei einen Entscheid des Dreiergerichts verlangt;
c. in allen summarischen Verfahren;
d. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000;
e. in allen Kontumazverfahren wegen versäumter Klageantwort (Art. 223 ZPO).
2. das Dreiergericht in allen übrigen Fällen