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§ 70 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Zivilgericht - Zuständigkeit
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§ 70 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Das Zivilgericht ist für die erstinstanzliche Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig, auf die die ZPO Anwendung findet, soweit es das Gesetz vorsieht.

2. Es amtet auch als Rechtsberatungsstelle und hält dazu Audienzen ab. An Audienzen können von Präsidentinnen und Präsidenten Verfügungen getroffen werden.

3. Für Requisitionen in Prozesssachen ist eine Präsidentin oder ein Präsident zuständig. Sie oder er kann sich durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber vertreten lassen.

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