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§ 7 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Justizverwaltung - Im Allgemeinen
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§ 7 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.

2. Sie wird wahrgenommen durch

1. die Gesamtgerichte, die Präsidienkonferenzen, die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafgerichts sowie die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen und des Jugendgerichts;

2. den Gerichtsrat.

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