154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 69 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Zivilgericht - Bestand
§ 69 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Das Zivilgericht besteht aus sieben Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 100 Stellenprozent, drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent sowie mindestens 20 Richterinnen und Richtern.