§ 68 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 68 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden.
2. Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind.
3. Ist die angerufene Behörde sachlich unzuständig, so überweist sie die aufsichtsrechtliche Anzeige von Amtes wegen an die zuständige Behörde.
4. Erweist sich die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht sofort als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, wird sie der von der Anzeige betroffenen Behörde bzw. den betroffenen Personen zur schriftlichen Vernehmlassung zugestellt.
5. Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen. Sie gibt der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller Auskunft über die Erledigung ihrer oder seiner Anzeige.
6. Erweist sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet, kann die zuständige Behörde eine angemessene Gebühr bis höchstens Fr. 1'000 erheben.