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§ 67 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Mediation - Unentgeltliche Mediation
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§ 67 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. In familienrechtlichen Angelegenheiten vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die erforderlichen Mittel fehlen und das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.

2. Im Schlichtungsverfahren kann das Gericht eine unentgeltliche Mediation bewilligen, wenn den Parteien die erforderlichen Mittel fehlen und die Schlichtungsbehörde die Durchführung einer Mediation empfiehlt.

3. Für die Nachzahlung gilt Art. 123 ZPO sinngemäss.

4. Der Gerichtsrat legt nach Anhörung der Advokatenkammer die Bemessungsgrundsätze fest.

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