§ 65 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 65 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Der Grosse Rat kann Gerichtspräsidentinnen, Gerichtspräsidenten, Richterinnen und Richter sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten des Amtes entheben, wenn
1. die betreffende Person aus medizinischen Gründen dauerhaft an der Aufgabenerfüllung verhindert ist;
2. die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder wegen eines mit der Ausübung des Amtes nicht zu vereinbarenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
2. Die Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft des Grossen Rates holt die Stellungnahme des Appellationsgerichts sowie des betroffenen Gerichts ein und stellt daraufhin dem Grossen Rat Antrag. Bei Betroffenheit eines oberen Gerichts wird nur die Stellungnahme des entsprechenden Gerichts eingeholt. Bei Betroffenheit der Staatsanwaltschaft wird die Stellungnahme des Regierungsrates und der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft eingeholt.
3. Über unverzüglich notwendige Massnahmen entscheidet das Appellationsgericht oder bei Betroffenheit das Sozialversicherungsgericht oder das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen das Appellationsgericht, bei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft diese, bei der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt der Regierungsrat, jeweils unter Ausschluss der von der Massnahme betroffenen Person; dieser ist das rechtliche Gehör zu gewähren.