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§ 64 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Beendigung des Amtes - Vorzeitige Beendigung des Amtes auf eigenes Begehren
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§ 64 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten können unter Einhaltung einer Frist von neun Monaten beim Grossen Rat schriftlich die vorzeitige Entlassung aus dem Amt beantragen. Für die vom Grossen Rat gewählten Richterinnen, Richter und Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft beträgt die Frist sechs Monate.

2. Auf entsprechendes Begehren kann der Grosse Rat die Beendigung des Amtes auf eine kürzere Frist oder per sofort gewähren.

3. Die vom Regierungsrat gewählten Richterinnen und Richter haben die vorzeitige Entlassung aus dem Amt beim Regierungsrat zu beantragen; Abs. 1 und 2 finden sinngemäss Anwendung.

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