154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 63 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Löhne, Entschädigungen und Personalrecht
§ 63 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Das Personalrecht ist auf die gewählten und angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.