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§ 63 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Löhne, Entschädigungen und Personalrecht
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§ 63 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Das Personalrecht ist auf die gewählten und angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

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