§ 62 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 62 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Das Personalrecht des Kantons ist auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
2. Die jeweilige Präsidienkonferenz ist im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Budgets für die Personalgeschäfte der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, des weiteren Personals der Gerichte sowie für personalrechtliche Massnahmen gegenüber diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuständig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. Personalgesetz vom 17. November 1999.
3. Der Gerichtsrat entscheidet über die Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren Personals der Gerichte nach Anhörung der zuständigen Stelle. Die Einreihung erfolgt nach den im Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen der Arbeitsbewertung.
4. Verfügungen, die Einreihungen betreffen sowie die Ablehnung, ein Verfahren betreffend Einreihung durchzuführen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit Einsprache beim Gerichtsrat angefochten werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der Begutachtungskommission; gegen den Entscheid steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.