§ 61 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 61 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Die Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts beziehen bei Beginn ihrer Tätigkeit einen Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 26, diejenigen der übrigen Gerichte beziehen einen Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 25.
2. Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts erhält eine Zulage im Betrag der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen der Lohnklassen 26 und 27; die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts, Strafgerichts und Sozialversicherungsgerichts erhalten eine Zulage im Betrag der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen der Lohnklassen 25 und 26.
3. Die Richterinnen und Richter aller Gerichte erhalten angemessene Entschädigungen, die vom Gerichtsrat durch Reglement festgesetzt werden.
4. Werden Richterinnen oder Richter mit besonderen Funktionen beauftragt oder werden sie über das übliche Mass in Anspruch genommen, so kann das Gericht eine besondere Entschädigung festsetzen.