§ 60 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 60 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Jedes Gerichtsmitglied sowie jedes Mitglied der Schlichtungsbehörden der Gerichte unterrichtet beim Amtsantritt das Gericht schriftlich über die vorhandenen Interessenbindungen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2. Bekannt zu geben sind
1. Berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit unter Angabe von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Branche;
2. die Organstellung in in- und ausländischen Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts;
3. die Mitgliedschaft in Kommissionen und anderen Organen der Eidgenossenschaft, von Kantonen und Gemeinden.
3. Änderungen von Interessenbindungen sind zu Beginn jedes Amtsjahres dem Gericht mitzuteilen.
4. Das Gericht erstellt ein personenbezogenes Verzeichnis der Mitteilungen, das jeweils zu Beginn des Amtsjahres vom Gerichtsrat publiziert wird.
5. Das Gericht wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten und verpflichtet nötigenfalls mitteilungspflichtige Personen zur Offenlegung von Interessenbindungen; es entscheidet endgültig über die Offenlegungspflichten.
6. Für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Die Offenlegungspflichten bestehen gegenüber dem Regierungsrat.