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§ 6 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Schlichtungsbehörden
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§ 6 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Es bestehen die Schlichtungsbehörden des Zivilgerichts, des Appellationsgerichts und als paritätische Schlichtungsbehörden (Art. 200, 201 Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008) die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten sowie die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen; für die paritätischen Schlichtungsbehörden gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz) vom 8. Februar 1995 sowie des Kantonalen Gleichstellungsgesetzes zu Geschlecht und sexueller Orientierung (Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG) vom 10. Januar 2024.

2. Als Schlichtungsbehörden des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts amten die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie die dafür vom jeweiligen Gericht gewählten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des entsprechenden Gerichts.

3. Das betreffende Gericht wählt die notwendige Zahl von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wählbar ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt und den Wohnsitz in der Schweiz wählt.

4. Jedes Gericht erlässt ein Reglement für seine Schlichtungsbehörde.

5. Diese Reglemente sehen insbesondere vor, dass die Parteien auf die Möglichkeit der Mediation durch darin ausgebildete Fachpersonen hingewiesen werden.

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