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§ 59 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Amtspflichten, Handgelübde, Offenlegung von Interessenbindungen - Handgelübde
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§ 59 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Vor dem Amtsantritt bzw. vor dem Stellenantritt haben alle gemäss § 21 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 gewählten oder ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie die gemäss § 21 Abs. 2 angestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre sowie Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements für getreue Pflichterfüllung ein Handgelübde abzulegen.

2. Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 21 Abs. 2 haben vor dem Stellenantritt der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt für getreue Pflichterfüllung ein Handgelübde abzulegen.

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