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§ 58 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Amtspflichten, Handgelübde, Offenlegung von Interessenbindungen - Handgelübde
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§ 58 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Vor dem Amtsantritt haben die Präsidentinnen und Präsidenten, die Richterinnen und Richter sowie vor dem Stellenantritt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für getreue Pflichterfüllung in der Sitzung des betreffenden Gerichts ein Handgelübde abzulegen.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte haben vor dem Stellenantritt ihrer vorgesetzten Person ein Handgelübde abzulegen.

3. Den Inhalt des Handgelübdes sowie die Einzelheiten der Ablegung bestimmt der Gerichtsrat.

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