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§ 56 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Ausstand
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§ 56 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. In Verfahren, auf die die ZPO zur Anwendung kommt, gelten deren Vorschriften über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO).

2. Diese Vorschriften gelten überdies sinngemäss in Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht und als Verfassungsgericht, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen sowie vor dem Sozialversicherungsgericht, ausgenommen bleibt Art. 50 Abs. 2 ZPO. Ein Mitglied des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen hat überdies in den Ausstand zu treten, wenn es jemals die zu beurteilende Person ärztlich oder psychotherapeutisch behandelt oder untersucht hat.

3. In Verfahren, auf die die Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 zur Anwendung kommt, gelten deren Vorschriften über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO).

4. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften

1. Eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, wenn der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird;

2. das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson;

3. die im jeweiligen Verfahren bestellte Kammer ohne die abgelehnte Gerichtsperson;

4. ein anderes Mitglied der Schlichtungsbehörde, wenn der Ausstand eines Mitglieds der Schlichtungsbehörde verlangt wird.

5. Bei Ausstandsbegehren beim Dreiergericht oder der Kammer werden für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs die Betroffenen durch ihnen entsprechende Gerichtsmitglieder ersetzt.

6. Liegen bei so vielen Richterinnen und Richtern des betreffenden Gerichts Ausstandsgründe vor, dass darüber nicht gültig entschieden werden kann, so bezeichnet die oder der Vorsitzende des betreffenden Gerichts durch das Los ausserordentliche Richterinnen und Richter aus den übrigen Gerichten der gleichen Instanz, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst entscheiden zu können. Das gilt analog auch für die Schlichtungsbehörden der Gerichte.

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