§ 55 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 55 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Der Gerichtsrat regelt die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter in einem Reglement. Dieses kann ein Akkreditierungssystem vorsehen, wonach akkreditierten Medienschaffenden bestimmte Dienstleistungen gewährt werden, die im Fall von Pflichtverletzungen ganz oder teilweise entzogen werden können.
2. Bei Entzug dieser Dienstleistungen, Verweigerung oder Einschränkung der Akkreditierung steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.
3. Die Gerichte können die Öffentlichkeit unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen über laufende Verfahren orientieren; vorbehalten bleiben besondere bundesrechtliche Regelungen.
4. Das Appellationsgericht veröffentlicht seine Entscheide in geeigneter Form. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sind möglich. Die anderen Gerichte können ihre Entscheide ebenfalls in geeigneter Form veröffentlichen.