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§ 54 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtssitzungen, Verhandlungen - Verfahrensdisziplin, Gerichtspolizei
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§ 54 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Gerichtsverhandlungen einschliesslich der Verhandlungen vor den Schlichtungsbehörden.

2. Wer im Verfahren vor Gericht oder der Schlichtungsbehörde den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird von der Verfahrensleitung mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu maximal Fr. 1'000 bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.

3. Zur Durchsetzung der Anordnungen kann die Verfahrensleitung die Kantonspolizei beiziehen.

4. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000 bestraft werden.

5. Für die Disziplinierung von Anwältinnen und Anwälten wegen Pflichtverletzungen bleiben überdies das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 sowie das Advokaturgesetz vom 15. Mai 2002 vorbehalten.

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