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CH-BS
§ 53 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Gerichtssitzungen, Verhandlungen - Öffentlichkeit des Verfahrens
§ 53 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen sind öffentlich.
2. Das Gericht kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
3. Die Urteilsberatung ist geheim.
4. Der Gerichtsrat ist zuständig für die Regelung von Bild- und Tonaufnahmen.
5. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 14. Juni 1928 sowie des Bundesrechts betreffend Öffentlichkeit des Verfahrens.