Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
154.100 LOJGOGLOG CH-BS

§ 52 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtssitzungen, Verhandlungen - Im Allgemeinen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 52 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Die Gerichte halten, so oft es die Geschäfte erfordern, Sitzungen und Verhandlungen ab. Die Gerichtspräsidentinnen und die Gerichtspräsidenten setzen die Termine fest.

2. Die Mitglieder der Gerichte werden zu jeder Sitzung und Verhandlung besonders schriftlich eingeladen. Können sie wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderung nicht teilnehmen, so haben sie dies der Gerichtskanzlei möglichst frühzeitig anzuzeigen.

3. Die Mitglieder der Gerichte, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, weitere vom Gericht beigezogene Personen sowie die berufsmässigen Vertretungen erscheinen zu den Verhandlungen in gebührender Kleidung.

← § 51 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) § 53 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →