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§ 51 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, angeschlossene Ämter, Verwaltungschefin oder Verwaltungschef, gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen - Gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen
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§ 51 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Bei gerichtlich bewilligter Räumung von Wohnräumen stellt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Zivilgerichts für die im Mietobjekt festgestellten verwertbaren und persönlichen Gegenstände ein Inventar auf und organisiert den Abtransport.

2. Das zuständige Departement lagert das Exmissionsgut kostenpflichtig ein.

3. Sofern es von der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht innert nützlicher Frist ausgelöst wird, erfolgt die Verwertung. Einzelheiten werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg geregelt.

4. Der Kanton haftet für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden, die beim Abtransport oder bei der Einlagerung entstanden sind.

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