§ 5 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
§ 5 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Für die Rechtsprechung im Kanton bestehen folgende Gerichte
1. Das Zivilgericht und das diesem zugeordnete Arbeitsgericht als erstinstanzliches Gericht in Zivilsachen;
2. das Strafgericht und das diesem zugeordnete Zwangsmassnahmengericht als erstinstanzliches Gericht in Strafsachen;
3. das Jugendgericht als erstinstanzliches Gericht in Jugendstrafsachen;
4. das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen als oberes kantonales Gericht;
5. das Sozialversicherungsgericht als einziges und oberes kantonales Gericht in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten sowie in Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994;
6. das Appellationsgericht und die diesem zugeordnete kantonale richterliche Behörde nach dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 17. März 2010 als einziges und oberes kantonales Gericht in verfassungsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und in gesetzlich vorgesehenen zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie als Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen;
7. die Schlichtungsbehörden gemäss § 6 in Fällen, in denen sie gemäss Gesetz gerichtliche Aufgaben haben.