154.100
LOJGOGLOG
CH-BS
§ 49 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, angeschlossene Ämter, Verwaltungschefin oder Verwaltungschef, gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen - Betreibungs- und Konkursamt, Erbschaftsamt
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG
1. Das Betreibungs- und Konkursamt sowie das Erbschaftsamt sind dem Zivilgericht angegliedert.
2. Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt wird durch die im Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung- und Konkurs vom 22. Juni 1891 bezeichnete Spezialbehörde wahrgenommen, die auch die Aufsicht über das Erbschaftsamt ausübt.