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§ 49 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, angeschlossene Ämter, Verwaltungschefin oder Verwaltungschef, gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen - Betreibungs- und Konkursamt, Erbschaftsamt
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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Das Betreibungs- und Konkursamt sowie das Erbschaftsamt sind dem Zivilgericht angegliedert.

2. Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt wird durch die im Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung- und Konkurs vom 22. Juni 1891 bezeichnete Spezialbehörde wahrgenommen, die auch die Aufsicht über das Erbschaftsamt ausübt.

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