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§ 48 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, angeschlossene Ämter, Verwaltungschefin oder Verwaltungschef, gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen - Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel
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§ 48 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Die Gerichte verfügen über Gerichtskanzleien und Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, die die ihnen durch Reglement zugewiesenen Geschäfte besorgen.

2. Die Aufsicht hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des betreffenden Gerichts; diese Aufgabe kann an die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef des betreffenden Gerichts delegiert werden.

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