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§ 47 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber - Aufgaben
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§ 47 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben insbesondere folgende Aufgaben

1. Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme und Protokollführung sowie Abmehren in den Gerichtssitzungen;

2. Vorbereiten und Abfassen von Entscheiden und Beschlüssen.

2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ersten Gerichtsschreiberin oder des Ersten Gerichtsschreibers werden durch Reglement festgelegt.

3. Volontärinnen und Volontäre der Gerichte können zu Verhandlungen mit Einschluss der Beratungen zugelassen werden. Im Übrigen können ihnen in ausgewählten Fällen die gleichen Aufgaben wie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern zugewiesen werden.

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