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§ 46 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Allgemeine Bestimmungen - Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen - Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber - Anstellungsvoraussetzungen
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§ 46 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG

1. Als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber kann angestellt werden, wer an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Master of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat. Wer statt an einer schweizerischen Universität an einer ausländischen Universität einen Master of Law erworben hat, kann ebenfalls angestellt werden.

2. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor of Law einer schweizerischen Universität können als Volontärinnen und Volontäre befristet angestellt werden.

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